ISO/IEC 27701-Datenschutzrichtlinie für Überwachungszwecke, Hinweisschilder, Zugriff, Aufbewahrung, Offenlegung, Vorfälle und Nachweiskontrollen bei CCTV.
Diese Richtlinie definiert Datenschutzkontrollen für CCTV, Besucherüberwachung, Protokolle der physischen Zutrittskontrolle und damit verbundene personenbezogene Daten aus Überwachung. Sie verlangt genehmigte Zwecke, Hinweisschilder, Risikoprüfung, Zugriffsbeschränkungen, Kontrollen zur Aufbewahrung und Löschung, Offenlegungs-Governance, Weiterleitung von Betroffenenanfragen, Vorfalleskalation und PIMS-Nachweismanagement.
Verlangt, dass CCTV und physische Überwachung vor der Aktivierung definiert, genehmigt und dokumentiert werden.
Verknüpft Hinweisschilder zur Überwachung und Just-in-time-Datenschutzhinweise mit genehmigten Verarbeitungszwecken und PIMS-Nachweisaufzeichnungen.
Steuert Einsichtnahme, Export, Offenlegung, Löschung, Aufbewahrungssperren und Berechtigungsüberprüfung für personenbezogene Daten aus Überwachung.
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Geltungsbereich von CCTV und physischer Überwachung
Überwachungsinventar, Zweck und Genehmigung
Datenschutzhinweise, Hinweisschilder und Transparenznachweise
Kontrollen für Zugriff, Einsichtnahme, Export und Offenlegung
Aufbewahrung, Löschung und Umgang mit extrahierten Kopien
Weiterleitung von Betroffenenanfragen, Vorfalleskalation und Anbieteraufsicht
Dieses Produkt ist auf die folgenden Compliance-Frameworks ausgerichtet, mit detaillierten Klausel- und Kontrollzuordnungen.
| Framework | Abgedeckte Klauseln / Kontrollen |
|---|---|
| ISO/IEC 27701:2025 |
Clause 7.5Clause 8.1Clause 9.1Clause 10.2Annex A.1.2.2Annex A.1.2.3Annex A.1.2.6Annex A.1.2.9Annex A.1.2.7Annex A.1.2.8Annex A.1.3.2Annex A.1.3.6Annex A.1.3.7Annex A.1.3.10Annex A.1.4.2Annex A.1.4.3Annex A.1.4.5Annex A.1.4.8Annex A.1.4.9Annex A.1.5.4Annex A.1.5.5Annex A.2.2.2Annex A.2.2.3Annex A.2.2.6Annex A.2.2.7Annex A.2.3.2Annex A.2.5.4Annex A.2.5.5Annex A.2.5.6Annex A.3.14Annex A.3.25
|
| EU GDPR |
Article 5(1)(a)Article 5(1)(b)Article 5(1)(c)Article 5(1)(e)Article 5(2)Article 6Article 12Article 13Article 14Article 15Article 16Article 17Article 18Article 21Article 24Article 26Article 28Article 30Article 32Article 35Article 39
|
| ISO/IEC 29100:2020 |
Clause 5.3Clause 5.4Clause 5.5Clause 5.6Clause 5.8Clause 5.9Clause 5.10Clause 5.11Clause 5.12
|
| ISO/IEC 29134:2020 |
Clause 5.1Clause 6.2
|
| ISO/IEC 29151:2022 |
Annex A.3Annex A.4Annex A.5Annex A.7Annex A.10Clause 9.2.3Clause 9.4.2Clause 11.1.3
|
| ISO/IEC 27002:2022 |
Überwachungstätigkeiten müssen in REG02 mit Zweck, Rechtsgrundlage, Standort, PII-Kategorien, Aufbewahrung, Zugriff und Offenlegungsdetails dokumentiert werden.
CCTV und physische Überwachung erfordern Hinweisschilder, Nachweise zu Just-in-time-Datenschutzhinweisen und eine Verknüpfung zwischen Datenschutzhinweisen und Verarbeitungszwecken.
Anfragen, die Videoüberwachungsaufzeichnungen, Besucherdaten oder Protokolle der physischen Zutrittskontrolle betreffen, werden im Rahmen des Rechteprozesses über REG06 weitergeleitet.
Überwachung mit höherem Risiko löst REG04-Datenschutz-Risikoentscheidungen und, soweit anwendbar, eine DSFA-bezogene Prüfung vor der Aktivierung aus.
Überwachungs-Repositories erfordern definierte Aufbewahrung, routinemäßige Löschung oder Überschreibung, Löschungsnachweise und kontrollierte Aufbewahrungssperren.
Überwachungssysteme hängen von genehmigten Zugriffsrollen, Zugriffsbeschränkungen, Berechtigungsüberprüfungen, Protokollierung und Eindämmungsmaßnahmen ab.
Diese Richtlinie stellt ein operatives Datenschutzrahmenwerk für CCTV und physische Überwachung bereit, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sie definiert, wie Überwachungszwecke, Rechtsgrundlage, Standorte, Nachweise zu Datenschutzhinweisen, Zugriffsrollen, Offenlegungsgrenzen, Aufbewahrungsfristen, Löschkontrollen, Anbieternachweise, Vorfalleskalation und Überprüfungstätigkeiten über REG02, REG04, REG06, REG07, REG08, REG10 und REG12 dokumentiert werden. Die Richtlinie gilt für Tätigkeiten als Verantwortlicher in den eigenen Räumlichkeiten der Organisation sowie für Unterstützungsleistungen als Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter, die Videoüberwachungsaufzeichnungen von Kunden, Besucherdatensätze oder Protokolle der physischen Zutrittskontrolle betreffen.
Deckt CCTV, Besucherüberwachung, Zugriffsprotokolle, Aufzeichnungen des Wachpersonals, Systeme für Räumlichkeiten und damit verbundene personenbezogene Daten aus Überwachung ab.
Verlangt eine REG04-Prüfung, bevor risikoreiche, nicht offensichtliche, Audio-, biometrische, analytische oder sensitive Überwachung beginnt.
Gilt für Überwachung in eigenen Räumlichkeiten und vom Kunden angewiesene Unterstützung für Aufzeichnungen, Besucherdaten und Zugriffsprotokolle.
Verwendet REG02, REG04, REG06, REG07, REG08, REG10 und REG12 für Aufzeichnungen, Überprüfung, Vorfälle und Aufsicht.
Diese Richtlinie wurde von einer Sicherheitsführungskraft mit über 25 Jahren Erfahrung in der Implementierung und Auditierung von ISMS-Frameworks für globale Unternehmen verfasst. Sie ist nicht nur als Dokument gedacht, sondern als belastbares Rahmenwerk, das einer Prüfung durch Auditoren standhält.
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