ISO-27701-Datenschutzhinweisrichtlinie für klare, aktuelle, genehmigte und nachweisbare Transparenz bei der PII-Verarbeitung durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter.
Diese Richtlinie definiert, wie Datenschutzhinweise innerhalb des PIMS erstellt, genehmigt, veröffentlicht, geprüft, aktualisiert und nachgewiesen werden. Sie verankert die Governance von Datenschutzhinweisen in REG07, verknüpft Hinweisinhalte mit REG02-Verarbeitungsaufzeichnungen und REG06-Kanälen für Betroffenenrechte und verlangt dokumentierte Prüfungen, Veröffentlichungsnachweise, Ausnahmen, Kennzahlen und Korrekturmaßnahmen in REG12.
Legt REG07 als maßgebliche Aufzeichnung für Nachweise zu Hinweisinventar, Genehmigung, Veröffentlichung, Prüfung, Sprache und Version fest.
Verlangt, dass jeder aktive Datenschutzhinweis mit aktuellen Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagenreferenzen, Kategorien, Aufbewahrung und Übermittlungen verknüpft ist.
Sperrt die Einführung oder Nutzung eines Erhebungskanals eines Verantwortlichen, wenn erforderliche genehmigte Datenschutzhinweis-Nachweise vor der Produktivsetzung fehlen.
Definiert Transparenzpflichten für Verantwortliche, gemeinsam Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter in Kontexten unterstützender Informationen zum Datenschutzhinweis innerhalb des PIMS-Geltungsbereichs.
Diagramm anklicken, um es in voller Größe anzuzeigen
REG07-Anforderungen an Datenschutzhinweisinventar und Versionskontrolle
Verknüpfung von REG02-Verarbeitungszwecken und Rechtsgrundlagen
Genehmigungs-, Veröffentlichungs-, Sprach- und Barrierefreiheitsnachweise sowie Nachweise zu ersetzten Datenschutzhinweisen
Auslöser für wesentliche Änderungen des Datenschutzhinweises, jährliche Prüfung und vierteljährlicher Abgleich
Unterstützung durch Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter für Hinweispflichten von Verantwortlichen
Ausnahmen, Nichtkonformitäten, Korrekturmaßnahmen, Kennzahlen und Audit-Stichproben
Dieses Produkt ist auf die folgenden Compliance-Frameworks ausgerichtet, mit detaillierten Klausel- und Kontrollzuordnungen.
| Framework | Abgedeckte Klauseln / Kontrollen |
|---|---|
| ISO/IEC 27701:2025 |
Clause 7.5Clause 8.1Clause 9.1Clause 10.2Annex A.1.2.2Annex A.1.2.3Annex A.1.2.9Annex A.1.3.2Annex A.1.3.3Annex A.1.3.4Annex A.1.2.8Annex A.2.2.2Annex A.2.2.6Annex A.2.3.2
|
| EU GDPR |
Article 5(1)(a)Article 5(2)Article 12Article 13Article 14Article 24Article 26Article 28Article 30
|
| ISO/IEC 29100:2020 |
Clause 5.3Clause 5.8Clause 5.10
|
| ISO/IEC 29151:2022 |
Annex A.9.1Annex A.9.2
|
| ISO/IEC 29184:2020 |
Clause 5.1Clause 5.2Clause 5.3
|
Datenschutzhinweise müssen mit REG02-Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagenreferenzen, Kategorien, Aufbewahrung und Übermittlungsreferenzen verknüpft sein.
Hinweisinhalte müssen auf den aktuellen REG06-Eingangskanal für Betroffenenanfragen und Datenschutzkontaktwege verweisen.
Die Hinweiserichtlinie steuert Transparenz vor Erhebung, Nutzung, Offenlegung und Aktivierung neuer Erhebungskanäle von Verantwortlichen.
Hinweisunterstützungspflichten von Auftragsverarbeitern und Unterauftragsverarbeitern werden behandelt, ohne die Kontrollen zur Governance von Auftragsverarbeitern zu duplizieren, die dieser verwandten Richtlinie zugeordnet sind.
Die Nachweisanforderungen für REG07, REG11 und REG12 hängen von Kontrollen für dokumentierte Information und Nachweismanagement ab.
Hinweiskennzahlen, vierteljährlicher Abgleich, Audit-Stichproben, Nichtkonformitäten, Korrekturmaßnahmen und Verbesserungsnachweise werden in REG12 aufgezeichnet.
Die Datenschutzhinweis- und Transparenzrichtlinie operationalisiert Transparenzanforderungen innerhalb des PIMS, indem sie definiert, wie genehmigte externe Datenschutzhinweise und zugehörige Transparenzinformationen über ihren Lebenszyklus hinweg gesteuert werden. Sie gilt für Datenschutzhinweise von Verantwortlichen, Transparenzzusammenfassungen gemeinsam Verantwortlicher sowie Unterstützung durch Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter für Hinweispflichten von Verantwortlichen. Die Richtlinie verlangt, dass REG07-Hinweisdatensätze mit REG02-Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagenreferenzen, PII-Kategorien, Kategorien betroffener Personen, Quellenkategorien, Empfängerkategorien, Aufbewahrungsreferenzen und Übermittlungsreferenzen verknüpft werden. Sie verknüpft außerdem Referenzen zu Betroffenenanfragen und Datenschutzkontakten mit REG06 und nutzt REG12 für Überwachung, Ausnahmen, Nichtkonformitäten, Korrekturmaßnahmen und Verbesserungsnachweise. Die Richtlinie weist der obersten Leitung, dem Privacy Lead / PIMS-Manager, Prozessverantwortlichen / Geschäftsinhabern, Systemverantwortlichen / Anwendungsverantwortlichen, dem Datenschutzbeauftragten / Datenschutzberater, Lieferanten- / Beschaffungsverantwortlichen sowie internen Audit- / Compliance-Prüfern Verantwortlichkeiten zu.
Umfasst Erstellung, Genehmigung, Veröffentlichung, Prüfung, Versionskontrolle, Sprachaufzeichnungen und Nachweise zu ersetzten Datenschutzhinweisen.
Verlangt, dass Hinweisinhalte und Veröffentlichungsnachweise in REG07 gepflegt und über REG12 überwacht werden.
Verbindet Hinweise mit REG02-Verarbeitungsaufzeichnungen sowie REG06-Kanälen für Betroffenenanfragen und Datenschutzkontakte.
Weist definierte Hinweispflichten Datenschutz-, Geschäfts-, System-, Beschaffungs-, Audit-, Beratungs- und Managementrollen zu.
Diese Richtlinie wurde von einer Sicherheitsführungskraft mit über 25 Jahren Erfahrung in der Implementierung und Auditierung von ISMS-Frameworks für globale Unternehmen verfasst. Sie ist nicht nur als Dokument gedacht, sondern als belastbares Rahmenwerk, das einer Prüfung durch Auditoren standhält.
Erhalten Sie alle 25 PIMS-Richtlinien, das vollständige Register-Set und einen detaillierten Implementierungsplan für €799, statt €1.675 beim Einzelkauf.
Zum vollständigen 27701-Paket →