Führen Sie ein auditbereites Inventar der Verarbeitung personenbezogener Daten mit Kontrollen zur Verknüpfung von Rechtsgrundlage, RoPA, Risiko, Aufbewahrung, Übermittlung und Auftragsverarbeitern.
Diese Richtlinie legt REG02 als maßgebliches Inventar der Verarbeitung personenbezogener Daten und als RoPA-Aufzeichnung fest. Sie verlangt dokumentierte Zwecke, Rechtsgrundlagen oder Kundenweisungen, Kategorien personenbezogener Daten, Empfänger, Aufbewahrung, Übermittlungen, Risiko-/DSFA-Verknüpfungen, Überprüfungen, Ausnahmen und Nachweise zu Korrekturmaßnahmen vor und während der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Legt REG02 als maßgebliches Inventar für Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten, Rollen, Zwecke, Kategorien, Status und Überprüfungsnachweise fest.
Verlangt die Validierung der Rechtsgrundlage des Verantwortlichen und Aufzeichnungen zu Kundenweisungen des Auftragsverarbeiters, bevor neue oder geänderte Verarbeitung beginnt.
Weist Prozess-, System-, Datenschutz-, Lieferanten-, Audit- und Managementverantwortlichkeiten über REG02, REG08, REG12 und zugehörige Aufzeichnungen hinweg zu.
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Anforderungen an REG02-Verarbeitungsinventar und RoPA
Aufzeichnungen zu Zweck und Rechtsgrundlage des Verantwortlichen
Aufzeichnungen zu Auftragsverarbeitern, Unterauftragsverarbeitern und gemeinsam Verantwortlichen
Kategorien personenbezogener Daten, Empfänger, Aufbewahrung und Übermittlungen
Verknüpfung von Inventaränderung, Überprüfung und DSFA-Screening
Ausnahmen, Durchsetzung und Nachweise zu Korrekturmaßnahmen
Dieses Produkt ist auf die folgenden Compliance-Frameworks ausgerichtet, mit detaillierten Klausel- und Kontrollzuordnungen.
| Framework | Abgedeckte Klauseln / Kontrollen |
|---|---|
| ISO/IEC 27701:2025 |
Clause 4.1Clause 6.1.2Clause 6.1.3Clause 7.5Clause 8.1Clause 8.2Clause 9.1Clause 10.2Annex A.1.2.2Annex A.1.2.3Annex A.1.2.6Annex A.1.2.8Annex A.1.2.9Annex A.2.2.2Annex A.2.2.3Annex A.2.2.7
|
| EU GDPR |
Article 5(1)(a)Article 5(1)(b)Article 5(1)(c)Article 5(1)(e)Article 5(2)Article 6Article 9Article 10Article 24Article 26Article 28Article 30Article 35
|
| ISO/IEC 29100:2020 |
Clause 5.3Clause 5.4Clause 5.5Clause 5.6Clause 5.10
|
| ISO/IEC 29151:2022 |
Annex A.3Annex A.4Annex A.5Annex A.7
|
| ISO/IEC 29134:2020 |
Clause 5.1Clause 6.2
|
REG02 muss mit Nachweisen zu Datenschutzhinweisen verknüpft sein, bevor Verarbeitung durch Verantwortliche extern kommuniziert oder gestartet wird.
Verarbeitung durch Verantwortliche, die auf Einwilligung beruht, muss REG02 mit REG05 verknüpfen, bevor die Verarbeitung beginnt.
Neue oder wesentlich geänderte Verarbeitung muss in REG04 Datenschutz-Risiko-Screening und DSFA-Screening auslösen.
Jede Verarbeitungstätigkeit muss in REG02 eine Aufbewahrungsregel oder Aufbewahrungsreferenz erfassen.
Beziehungen zu Auftragsverarbeitern, Unterauftragsverarbeitern und gemeinsam Verantwortlichen sowie Datenweitergaben an Drittparteien müssen REG02 mit REG08 verknüpfen.
REG02 muss mit REG09 verknüpft sein, bevor eine internationale Übermittlung personenbezogener Daten beginnt.
Diese Richtlinie operationalisiert die Anforderungen an das Inventar der Verarbeitung personenbezogener Daten und an die Rechtsgrundlage innerhalb eines Datenschutz-Informationsmanagementsystems. Sie definiert REG02 als maßgebliches Inventar und RoPA-Nachweisobjekt für eigenständige Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten und verlangt, dass jeder Datensatz Zweck, PIMS-Rolle, Verantwortlichen, Kategorien personenbezogener Daten, Kategorien betroffener Personen, Referenz zur Rechtsgrundlage oder Kundenweisung, Systeme, Empfänger, Aufbewahrungsreferenz, Übermittlungsreferenz, Datenschutzrisikostatus und Überprüfungsstatus dokumentiert. Sie unterstützt Kontexte als Verantwortlicher, gemeinsam Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter, indem REG02 mit unterstützenden Nachweisobjekten verknüpft wird, darunter REG04 für Datenschutz-Risiko-Screening und DSFA-Screening, REG05 für Einwilligung, REG07 für Datenschutzhinweise, REG08 für Lieferanten- und Auftragsverarbeiterbeziehungen, REG09 für internationale Übermittlungen sowie REG12 für Genehmigungen, Überprüfungen, Ausnahmen, Kennzahlen und Nichtkonformitäten.
Definiert REG02 als einziges Inventar und RoPA-Nachweisobjekt für in den Geltungsbereich fallende Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten.
Verlangt Zweck, Rechtsgrundlage, Kundenweisung, Rolle und wesentliche Inventarfelder, bevor die Verarbeitung beginnt.
Verbindet wesentliche Änderungen der Verarbeitung mit REG04-Datenschutz-Risiko-Screening und DSFA-Screening, bevor die Verarbeitung fortgesetzt wird.
Weist Datenschutz-, Geschäfts-, System-, Lieferanten-, Auditrollen und Rollen der obersten Leitung Verantwortlichkeiten zu.
Diese Richtlinie wurde von einer Sicherheitsführungskraft mit über 25 Jahren Erfahrung in der Implementierung und Auditierung von ISMS-Frameworks für globale Unternehmen verfasst. Sie ist nicht nur als Dokument gedacht, sondern als belastbares Rahmenwerk, das einer Prüfung durch Auditoren standhält.
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