Verwalten Sie Beziehungen zu Auftragsverarbeitern, Unterauftragsverarbeitern und Drittparteien im Umgang mit personenbezogenen Daten mit REG08-Nachweisen, gebotener Sorgfalt, Verträgen, Überwachung und Exit-Kontrollen.
Diese Richtlinie regelt Auftragsverarbeiter, Unterauftragsverarbeiter und Drittparteien, die personenbezogene Daten handhaben. Sie nutzt REG08 als primäres Nachweisregister und definiert Anforderungen an die Rollenkategorisierung, gebotene Sorgfalt, Verträge, Kundenweisungen, Genehmigungen von Unterauftragsverarbeitern, Überwachung, Vorfallsverknüpfung, Übermittlungsaufzeichnungen, Exit-Nachweise und Korrekturmaßnahmen.
Definiert, wie Auftragsverarbeiter, Unterauftragsverarbeiter und Drittparteien, die personenbezogene Daten handhaben, identifiziert, genehmigt, überwacht, geändert und beendet werden.
Nutzt REG08 als primäres Register und verknüpft Beziehungen mit Aufzeichnungen zur Verarbeitung, zu Risiken, Übermittlungen, Vorfällen und Korrekturmaßnahmen.
Weist Datenschutz, Beschaffung, Sicherheit, Prozessverantwortlichen, Systemverantwortlichen, Incident Response und oberste Leitung Pflichten zu.
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REG08-Anforderungen an die Beziehungsklassifizierung und Nachweise
Gebotene Sorgfalt im Datenschutz und Sicherheitssicherstellung
Auftragsverarbeitungsverträge und dokumentierte Kundenweisungen
Genehmigung von Unterauftragsverarbeitern, Mitteilungen und weiterzugebende Verpflichtungen
Laufende Überwachung, Vorfallsverknüpfung und Übermittlungsaufzeichnungen
Exit-, Rückgabe-, Lösch- und Korrekturmaßnahmen-Nachweise
Dieses Produkt ist auf die folgenden Compliance-Frameworks ausgerichtet, mit detaillierten Klausel- und Kontrollzuordnungen.
| Framework | Abgedeckte Klauseln / Kontrollen |
|---|---|
| ISO/IEC 27701:2025 |
Clause 4.1Clause 6.1.2Clause 8.2Clause 7.5Clause 8.1Clause 9.1Clause 10.2Annex A.1.2.7Annex A.1.2.9Annex A.2.2.2Annex A.2.2.3Annex A.2.2.5Annex A.2.2.6Annex A.2.2.7Annex A.2.3.2Annex A.2.4.3Annex A.2.5.4Annex A.2.5.5Annex A.2.5.6Annex A.2.5.7Annex A.2.5.8Annex A.2.5.9
|
| EU GDPR |
Article 5(2)Article 24Article 26Article 28Article 30Article 32
|
| ISO/IEC 29100:2020 |
Clause 5.10Clause 5.11Clause 5.12
|
| ISO/IEC 29151:2022 |
Clause 15.1.2Clause 15.2.2Clause 15.2.3
|
| ISO/IEC 27002:2022 | |
| ISO/IEC 27018:2020 |
Annex A.2.1Annex A.3.1Annex A.6.1Annex A.6.2Annex A.8.1Annex A.10.1Annex A.10.3Annex A.11.11Annex A.11.12Annex A.12.1
|
| ISO/IEC 27036-2:2022 |
Clause 6.1.1Clause 6.1.2Clause 7.1Clause 7.2Clause 7.3Clause 7.4Clause 7.5
|
REG08-Beziehungsaufzeichnungen müssen, soweit anwendbar, mit dem REG02-Verarbeitungsinventar und Aufzeichnungen zur Rechtsgrundlage verknüpft werden.
Risikoreiche Beziehungen zu Auftragsverarbeitern und wesentliche datenschutzbezogene Änderungen bei Drittparteien lösen ein Datenschutzrisiko- und DSFA-Screening in REG04 aus.
Verträge und Exits von Auftragsverarbeitern und Unterauftragsverarbeitern müssen Rückgabe, Löschung, Entsorgung und Übergangsnachweise über PII10 adressieren.
Verarbeitungsorte, Hosting-Standorte und Übermittlungsindikatoren in REG08 müssen mit den anwendbaren REG09-Übermittlungsnachweisen verknüpft werden.
Sicherheitssicherstellung, Nachweise zur Zugriffskontrolle, Lieferantenzugriff und Offboarding-Kontrollen unterstützen die Drittparteien-Governance für personenbezogene Daten.
Lieferantenbezogene Datenschutzvorfallmitteilungen und Unterstützungsanfragen werden mit REG08-Verknüpfung an REG10 unter PII15 weitergeleitet.
Diese Richtlinie etabliert operative Datenschutz-Governance für Auftragsverarbeiter, Unterauftragsverarbeiter, unterbeauftragte Auftragsverarbeiter personenbezogener Daten, Lieferanten, Dienstleister, Cloud-Service-Provider und andere Drittparteien, die personenbezogene Daten innerhalb des PIMS-Geltungsbereichs verarbeiten oder beeinflussen. Sie definiert, wie Beziehungen klassifiziert, beurteilt, genehmigt, vertraglich geregelt, angewiesen, überwacht, geändert und beendet werden, wobei REG08 als primäres Nachweisobjekt dient und erforderliche Verknüpfungen zu Verarbeitungsinventar, Risiko-, Übermittlungs-, Vorfalls-, Kommunikations-, dokumentierten Informationen und Korrekturmaßnahmenaufzeichnungen hergestellt werden, soweit anwendbar.
Deckt Auftragsverarbeiter, Unterauftragsverarbeiter, Unterauftragnehmer, Lieferanten, Dienstleister, Cloud-Anbieter und andere Drittparteien ab, die personenbezogene Daten handhaben.
Verlangt gebotene Sorgfalt im Datenschutz, Sicherheitssicherstellung und ein Risiko- oder DSFA-Screening vor der Genehmigung, sofern ausgelöst.
Dokumentiert Auftragsverarbeitungsverträge, Kundenweisungen, weiterzugebende Verpflichtungen und genehmigte Änderungen in REG08.
Legt Überprüfungsfrequenzen, Ausnahmebehandlung, Blockierungsregeln, Auslöser für Nichtkonformitäten und Nachweise zu Korrekturmaßnahmen fest.
Diese Richtlinie wurde von einer Sicherheitsführungskraft mit über 25 Jahren Erfahrung in der Implementierung und Auditierung von ISMS-Frameworks für globale Unternehmen verfasst. Sie ist nicht nur als Dokument gedacht, sondern als belastbares Rahmenwerk, das einer Prüfung durch Auditoren standhält.
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